AGB

 

Allgemeine Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der

Formondis GmbH
Wettestraße 1
74385 Pleidelsheim

 

I. Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit uns, haben die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Gültigkeit und werden Vertragsbestandteil. Dies gilt nicht, wenn es sich bei unserem „Kunden“ (nachstehend auch als „Vertragspartner“ bezeichnet) um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
     
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners werden nicht, auch nicht konkludent, in die Verträge mit uns einbezogen. Diesen wird ausdrücklich widersprochen.
     
  3. Von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der individuellen Vereinbarung und mindestens der Bestätigung in Textform.

 

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nicht-Erteilung eines Auftrags sind die unsererseits überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Dies hat für uns kostenlos zu erfolgen.
     
  2. Sämtliche angebotenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn entsprechend im Angebot vermerkt ist, dass es sich um einen verbindlichen Preis handelt. Bei Richtpreisen ist regelmäßig eine Nachkalkulation erforderlich. Es gelten der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mitgeteilte Preis, zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Lieferkosten. Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit. Es sei denn, etwas Anderes ist aus dem Angebotstext zu entnehmen.
     
  3. Die in unseren Prospekten enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen können handelsübliche Abweichungen enthalten, durch die die Verwendungen zu dem vertragsgemäßen Verbrauch nicht eingeschränkt werden, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus ableiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen sowie unseren Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, handelt es sich weder um die Übernahme einer Garantie, noch um die Abgabe einer Zusicherung. Ausschließlich unsere ausdrücklichen Erklärungen in Schriftform sind für die Übernahme einer Garantie maßgeblich. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es sich bei Holz um ein Naturprodukt handelt und dieses natürlichen Veränderungen unterliegt (z.B. Verformung). Diese stellen keinen Mangel dar.
     
  4. Die Stärke und Abmessungen sämtlicher Artikel werden als Rohmaß angegeben. Durch das Pressen und Schleifen entsteht ein Schwund. Die angegebenen Maße und Gewichte werden errechnet, sind jedoch aufgrund der Bearbeitungsvorgänge nicht verbindlich. Für sämtliche Teile, die nach Muster, ohne genaue Maßangabe, gefertigt werden, bestehen hinsichtlich der Maßgenauigkeit keine Gewährleistungsrechte. Im Fall, dass Teile nach Muster des Kunden gefertigt und von diesem ohne Beanstandung verarbeitet wurden, hat der Kunde die Kosten für einen erneuten Werkzeugbau zu tragen, wenn er eine Umstellung auf anderslautende, vom ersten abgenommenen Muster abweichende Maße verlangt.
     
  5. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Maßangaben, Abbildungen, Zeichnungen u. a.) sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich unsererseits in Schriftform bestätigt worden ist. Es handelt sich hierbei nicht um Beschaffenheitsvereinbarungen oder Zusicherungen einer Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Solche Zusicherungen müssen unsererseits ausdrücklich erklärt werden und bedürfen der Schriftform.
     
  6. Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots oder mit einer unserseitigen schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware durch uns zustande. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden.
     
  7. Wir sind berechtigt, Änderungen an der Konstruktion und Ausführung durchzuführen, insbesondere in Folge von technischen Weiterentwicklungen, sofern dem Vertragspartner hierzu kein unzumutbarer Nachteil entsteht. Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern das Angebot, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.
     
  8. Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringenden Zahlungen hierdurch gefährdet werden.
     
  9. Senkt oder erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor, wie Löhne, Energiekosten und Kosten für Rohmaterial um mehr als 5%, behalten wir uns das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Waren erhöht bzw. gesenkt haben. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Dies gilt nicht, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung liegende Zeitraum einen Monat unterschreitet oder eine Lieferungsverzögerung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

 

III. Lieferzeiten, Lieferverzug, Unmöglichkeit, Versand, Gefahrtragung

  1. Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden ab Werk (EX Works / INCOTERMS 2010).
     
  2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn diese schriftlich als Vertragsfristen fixiert worden sind.
     
  3. Wir haften bei Verzögerungen und/oder Unmöglichkeit der Leistungen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der nachstehenden Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerungen und der Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Leistung bzw. Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, auch bei einer uns gesetzten Frist auf Lieferung bzw. Leistung, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Leibs, des Lebens oder der Gesundheit. In diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
     
  4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, wird dem Kunden, beginnend nach einem Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, durch uns die Lagerung in unserem Werk für jeden Monat in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Nach Setzung einer angemessenen Frist gegenüber des Vertragspartners, sind wir dazu berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, bei fruchtlosem Verstreichen über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Vertragspartner mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern. Eine Frist ist jedenfalls dann angemessen, wenn diese 14 Tage beträgt.
     
  5. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien oder ähnliche Ereignisse) oder andere von uns nicht zu vertretene Hindernisse vorliegen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Ein vorheriger Rücktritt ist ausgeschlossen. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und im Falle des Rücktritts, die entsprechende Gegenleistung vom Kunden unverzüglich erstatten.
     
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Uns steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, sollte der Vertragspartner die seinerseitigen Vertragspflichten nicht erfüllt haben.
     
  7. Wir sind zu Teillieferungen einzelner Vertragsgegenstände gegen gesonderte Rechnungsstellung berechtigt, soweit solche vereinbart sind.
     
  8. Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware.
     
  9. Für einen Transport wird die Ware nur auf Wunsch des Vertragspartners und nur auf dessen Rechnung versichert.
     
  10. Transportschäden und Verluste sind vom Vertragspartner sofort beim Transportunternehmen schriftlich zu melden.

 

IV. Zahlungsbedingungen und Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich netto, d. h., dass die am Tag der Rechnungstellung gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Kosten für die Verpackung, die Fracht und die Versicherung sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
     
  2. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung durch uns spätestens 14 Tage nach der Fälligkeit der Rechnung in Verzug. Sofern und soweit er diese nicht bezahlt hat. Für den Fall des Vorhandenseins von Mängeln, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft, bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In diesen Fällen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur in dem Umfang zu, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den vorliegenden Mängeln bzw. zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gelten zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
     
  3. Sollten für die Leistungserbringung unsererseits Überstunden, Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich werden und dies vom Vertragspartner zu vertreten sein, werden die tariflich festgelegten Zuschläge bzw. sofern diese nicht vorhanden sind, die ortsüblichen Zuschläge/Zulagen berechnet, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vergütung bedarf.
     
  4. Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen (§ 247 BGB). Uns steht es frei, einen Höheren Schaden nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis, ist auch der höhere Schaden vom Vertragspartner zu erstatten. Dem Vertragspartner steht es frei, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Verzugszinsen sind unabhängig von unseren anderweitigen Schadensersatzansprüchen zu erstatten. Sollte die Zahlung des Vertragspartners auch nicht binnen einer unsererseits gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgen, stehen uns die nachstehenden Rechte zu:

    a. Rücktritt vom Vertrag und Rückgabeverlangen eventuell gelieferter bzw. noch nicht abgenommener Ware und die Geltendmachung von Bearbeitungskosten, deren Höhe wir nachweisen;
    b. Das Verlangen von Vorauszahlung der Sicherheitsleistung für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware und/oder
    c. von sämtlichen (weiteren) nicht abgewickelten Verträgen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie
    d. ein Inkassoinstitut oder eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, wobei die hierfür anfallenden Kosten vom Vertragspartner zu tragen sind.
     
  5. Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren von Auslandsüberweisungen an uns hat der Vertragspartner zu tragen.
     
  6. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks vor. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber und nicht erfüllungsstatt.
     
  7. Es ist unser ausschließliches Recht, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des jeweiligen Vertragspartners vorzunehmen. Eventuell anderslautende Bestimmungen des Vertragspartners sind unwirksam und entfalten keine Gültigkeit.

 

V. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Unternehmer haben unsere Lieferungen im Sinne des § 377 HGB zu untersuchen und Mängel an den gelieferten Waren unverzüglich zu rügen. Verspätet ist eine Rüge in jedem Fall, wenn diese später als 8 Tage nach der Lieferung der Ware erfolgt. Bei verdeckten, bei einer Wareneingangsprüfung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten nicht erkennbaren Mängeln, sind diese unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu rügen.
     
  2. Im Rahmen der Rüge sind die Mängel detailliert zu beschreiben. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sollte unsererseits Arglist vorliegen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
     
  3. Wir haben das Recht, die defekte Ware zurückzuerhalten. Der Kunde hat diese auf unser Verlangen uns zur Verfügung zu stellen.
     
  4. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt der Vertragspartner.
     
  5. Sollten Transportschäden an der Ware vorliegen, sind diese unter Hinzuziehung des beauftragten Spediteurs, bzw. des Lieferunternehmens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

VI. Formen

  1. Pressgut, Spritzgut oder sonstige Formen, die zur Ausführung eines Kundenauftrags von uns gefertigt werden oder welche wir bei einem Dritten fertigen lassen, stehen in unserem Eigentum. Sollte die Form auf Kundenwunsch gefertigt worden sein, wird diese ausschließlich für den jeweiligen Kundenauftrag verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt die Zustimmung des Kunden voraus. Dies gilt nur, wenn der Kunde die Kosten der Herstellung der Form trägt. Bei jeder Produktlieferung erfolgt eine Rückvergütung in Höhe von 5% des Warenwerts der laufenden Rechnung, höchstens jedoch bis zur Amortisation der Gesamtkosten der Form. Die Kosten der Formen sind zahlbar wie folgt: 50% bei der Bestellung und 50% nach Erhalt der Ausfallmuster. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung und Lagerung der Formen an diesen auftreten. Instandhaltungskosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Jahren seit der letzten Lieferung eine weitere Bestellung aufgibt. Wir sind nicht an die Preise der vorangegangenen Bestellung gebunden. Sobald die Werkzeugkosten amortisiert sind, sind wir nicht zur Annahme weiterer Aufträge verpflichtet. Für den Fall, dass der Kunde die Werkzeugkosten oder die diesem gelieferte Ware nicht fristgerecht bezahlt, steht es uns frei, die Formen beliebig weiter zu verwenden. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Die vorstehenden Bedingungen finden keine Anwendung, wenn es sich bei unseren Formen um solche, für übliche, allgemein verwendete Produkte handelt. Bei Artikeln, welche nach Angaben unseres Kunden gefertigt werden, übernimmt dieser die Gefahr, dass durch die Anfertigung die gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für sämtliche Vermögensnachteile, welche uns dadurch entstehen, stellt uns der Kunde auf erste Anforderung frei. Dies gilt auch für etwaige Rechtsverteidigungskosten.
     
  2. Wollen die Parteien in einem individuellen Vertragsverhältnis eine andere Modalität wählen, treffen diese hierzu eine gesonderte Vereinbarung in Schriftform.

 

VII. Gewährleistung

  1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts bzw. des Kaufrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, sofern in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht etwas anderes vereinbart ist.
     
  2. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit beeinträchtigt ist.
     
  3. Soweit der Vertragsgegenstand über VII. Nr. 2 hinausgehende Mängel aufweist, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Die Wahl der Art der Nacherfüllung steht uns zu. Dem Vertragspartner steht nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen wegen desselben Mangels das Recht zu, den Preis angemessen zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Rücktritt nur dann zulässig ist, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.
     
  4. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Fristsetzung durch uns zu erklären, ob er wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Verkaufs-,
    Liefer-, und Zahlungsbedingungen das Recht zu Schadensersatz zu verlangen.
     
  5. Wählt der Vertragspartner im Einzelfall Schadensersatz, verbleibt das Produkt beim Vertragspartner, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Ansprüche unseres Vertragspartners auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sollte unsererseits Arglist vorliegen.
     
  6. Als Beschaffenheit des Produkts vereinbart gelten nur die individuellen Beschreibungen des Produkts im Rahmen unseres Auftrags, wenn diese als Beschaffenheitsvereinbarungen bezeichnet sind. Insbesondere unsere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe des Produkts dar. Dies gilt insbesondere für überlassene Produktkataloge und Prospekte.
     
  7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel am Produkt oder ein Schaden an diesem, wenn dieser auf den natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder der dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner den Mangel nicht unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt hat. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder den Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt hat oder nur beansprucht hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung, wenn der Vertragspartner den Vertragsgegenstand unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt hat oder in das Produkt durch den Vertragspartner Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung, wenn der Vertragspartner das Produkt in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert oder der Vertragspartner unsere Vorschriften und Hinweise für die Wartung und Pflege des Produktes nicht befolgt hat.
     
  8. Uns steht das Recht auf Leistungsverweigerung bezüglich der Mangelbeseitigung zu, wenn der Vertragspartner seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist.

 

VIII. Verjährung und Haftungsbeschränkung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung bzw. Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen für Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen oder für Mängel an Bauwerken oder an Sachen für Bauwerke oder an Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
     
  2. Die Verjährungsfristen gemäß VIII. Nr. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für diese die Verjährungsfrist von einem Jahr.
  3. Die Verjährungsfristen gemäß VIII Nr. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:

    a. Im Falle des Vorsatzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    b. Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit seitens uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung übernommen wurde. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die ohne das Vorliegen von Arglist gelten würden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Arglist ist ausgeschlossen.
    c. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Leibs, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung von definierten Kardinalpflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    d. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware bzw. bei Werkleistungen mit der Abnahme.
     
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung der Verjährung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
     
  5. In den Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung von definierten Kardinalpflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung definierter wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in den Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
     
  6. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an den Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen oder bei Produktionsausfall ist gänzlich ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. in Fällen des Produkthaftungsgesetz. In Fällen der groben Fahrlässigkeit gilt VIII Nr. 5 entsprechend.
     
  7. Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für Schandesersatzansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich gemäß III. Nr. 3.
     
  8. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Auch die Haftung aus Vorsatz und die Haftung wegen der Verletzungen des Leibs, des Lebens oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübertragung

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus den jeweiligen Vertragsverhältnis resultierender und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden bestehender Forderungen bleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum.
     
  2. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und dem Herausverlangen des Liefergegenstands berechtigt. Die gesetzlichen Fälle zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.
     
  3. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Bearbeitung durch den Vertragspartner der von uns gelieferten Waren oder bei der Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner bereits jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem veränderten Produkt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
     
  4. Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
     
  5. Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner unverzüglich dem Dritten gegenüber unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus hat der Vertragspartner uns unverzüglich über die Inanspruchnahme zu unterrichten und uns bei der Rechtsverteidigung nach besten Kräften zu unterstützen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
     
  6. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktritterklärung, es sei denn, dass diese ausdrücklich erklärt wird.

 

X. Gefahrübergang

Die Gefahren des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produkts gehen mit Übergabe bzw. mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer oder auf die sonst zur Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Es gilt der INCOTERM 2020 EX Works.

 

XI. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, etwas Abweichendes ist unter Wahrung der Schriftform vereinbart.
     
  2. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Vertragspartners im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemachten Vorgaben haftet dieser vollumfassend. Hiervon umfasst sind insbesondere Pflichtenhefte, Skizzen und Zeichnungen, sowie Beschreibungen. Sofern das Material ganz oder teilweise vom Vertragspartner uns beigestellt wird, hat dieser für die Mangelfreiheit und die Geeignetheit des Materials für die durchzuführende Maßnahme einzustehen. Bei sofort erkennbaren Fehlern werden wir entsprechende Bedenken anmelden und diese Fehler aufzeigen.
     
  3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Änderung seiner Produkte zu informieren, sofern dies auf das Vertragsverhältnis Einfluss hat.

 

XII. Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner darf nur nach vorheriger Zustimmung durch uns mit der Geschäftsverbindung zu uns werben.
     
  2. Vertragsgegenstände, die nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen durch den Vertragspartner gefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten, noch bemustert, noch geliefert werden, es sei denn, wir haben zuvor unter Wahrung des Schriftformerfordernisses unsere Zustimmung hierzu erteilt.

 

XIII. Vorzeitige Beendigung

  1. Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe einer Pauschale von 5% des Bruttoauftragswerts zu berechnen.
     
  2. Unbeschadet der Regelung aus XIII. Nr. 1 steht es uns frei, im konkreten Fall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
     
  3. Dem Vertragspartner steht es frei, gegenüber uns nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden oder kein Schaden entstanden ist.

 

XIV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Vertragspartner kann gegenüber uns nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unsererseits unbestritten sind. Im Übrigen ist das Recht zur Aufrechnung ausgeschlossen.
     
  2. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner gegenüber uns nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

 

XV. Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der uns und den daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

 

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Sitz der Formondis GmbH, Pleidelsheim.
     
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
     
  3. Unsere Datenschutzerklärung steht zum Abruf unter www.formondis.de/datenschutz/ zur Verfügung. Die Daten der Vertragspartner werden im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) gespeichert und verarbeitet, wobei näheres der Datenschutzerklärung der Formondis GmbH entnommen werden kann.
     
  4. Für juristische Personen, sowie für sonstige Vollkaufleute, soweit zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und uns entstehen, als Gerichtsstand der Sitz der Formondis GmbH, Pleidelsheim, vereinbart.
     
  5. Alleine rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die englischsprachige Fassung stellt lediglich eine unverbindliche Übersetzung dar.

 

Stand 25.07.2018